| Allgemeine Vertragsbedingungen QHSSE |
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Begriffsdefinition |
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Die Shell Gruppe bezeichnet die Themengebiete Qualitätsmanagement, Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Ob-jekt- & Personenschutz und Umweltschutz zusammenfassend - QHSSE. Dabei steht Q für Qualität, H für Health, S für Safety, S für Security und E für Environment.
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1. Einhaltung gesetzlicher, behördlicher sowie Shell interner QHSSE Vorgaben |
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Der Auftragnehmer („AN“) hat Leistungen und Lieferungen unter Beachtung der geltenden Gesetze, Verordnungen & technischen Regeln, des berufsgenossenschaftlichen „Vorschriften & Regelwerk“ und der zusätzlichen unter-nehmensspezifischen QHSSE-Grundsätze der Shell Gruppe auszuführen.
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2. Gesundheitliche Eignung der eingesetzten Arbeitskräfte |
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Der AN verpflichtet sich, nur Arbeitskräfte einzusetzen, die für die vorgesehenen Tätigkeit geeignet sind. Das schließt bei Vorliegen entsprechender staatlicher bzw. berufsgenossenschaftlicher Vorschriften die betriebsärztlich attestierte gesundheitliche Eignung ein.
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3. Maßnahmen zum Objekt- und Personenschutz |
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Der AN verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass seine Arbeitskräfte jeder Zeit als solche identifizierbar sind. Die spe-zifischen Zutrittsregelungen für Shell Liegenschaften sind zu beachten.
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4. QHSSE Unterweisung |
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Der AN ist verpflichtet seine Mitarbeiter hinsichtlich der allgemeinen, örtlichen und der QHSSE Vorschriften des Auftraggebers („AG“) zu unterweisen.
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5. Regelmäßige Meldung der Personalstärke und der geleisteten Arbeitsstunden |
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Der AN hat regelmäßig - nach Vorgabe des AG - alle im Zusammenhang mit der Ausführung der beauftragten Tä-tigkeiten eingesetzten Arbeitskräfte und die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden dem AG schriftlich anzuzeigen.
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6. Meldung von QHSSE Ereignissen |
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Der AN hat alle im Zusammenhang mit der Ausführung der beauftragten Tätigkeit stehenden QHSSE Ereignisse einschließlich der Unfälle und Erkrankungen nach Vorgaben des AG, dem AG unverzüglich zu melden.
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7. Überprüfung der Einhaltung der QHSSE Vorschriften |
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Der AG behält sich vor, die Ausführung der Arbeiten auf Einhaltung der QHSSE Anforderungen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte überprüfen zu lassen und Inspektionen/Audits beim AN durchzuführen. Der AN akzep-tiert die Durchführung von Inspektionen/Audits an eigenen Betriebsstätten.
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8. Umgang mit Abweichungen (Korrekturmaßnahmen) |
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Der AG bzw. von ihm beauftragte Dritte sind berechtigt, bei Abweichungen von den oben genannten Vorgehens-weisen oder bei Auftreten von QHSSE relevanten Mängeln, die Arbeiten zu unterbrechen, einzustellen und/oder auf Abhilfe zu dringen.
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9. Beauftragung von Subunternehmen |
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Der AN hat dem AG alle nachgeordneten AN / Erfüllungsgehilfen usw. zu melden und dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die oben beschriebenen Punkte 1 bis 8 verbindlich beachten und während ihrer Tätigkeit einhalten.
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10. Ergänzende Vertragsbedingungen |
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Standort- oder einheitenspezifische Anforderungen sind in ergänzenden Vertragsbedingungen aufgeführt.
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| Allgemeine Vertragsbedingungen QHSSE (PDF, 69KB) |
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