Shell logo
Shell.com  |  Shell Webseiten
Barrierefreiheit | Hilfe | Sitemap
  
 

Shell Einkauf

Druckversion
Allgemeine Vertragsbedingungen QHSSE

Begriffsdefinition

Die Shell Gruppe bezeichnet die Themengebiete Qualitätsmanagement, Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Ob-jekt- & Personenschutz und Umweltschutz zusammenfassend - QHSSE. Dabei steht Q für Qualität, H für Health, S für Safety, S für Security und E für Environment.

 

1. Einhaltung gesetzlicher, behördlicher sowie Shell interner QHSSE Vorgaben

Der Auftragnehmer („AN“) hat Leistungen und Lieferungen unter Beachtung der geltenden Gesetze, Verordnungen & technischen Regeln, des berufsgenossenschaftlichen „Vorschriften & Regelwerk“ und der zusätzlichen unter-nehmensspezifischen QHSSE-Grundsätze der Shell Gruppe auszuführen.

 

2. Gesundheitliche Eignung der eingesetzten Arbeitskräfte

Der AN verpflichtet sich, nur Arbeitskräfte einzusetzen, die für die vorgesehenen Tätigkeit geeignet sind. Das schließt bei Vorliegen entsprechender staatlicher bzw. berufsgenossenschaftlicher Vorschriften die betriebsärztlich attestierte gesundheitliche Eignung ein.

 

3. Maßnahmen zum Objekt- und Personenschutz

Der AN verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass seine Arbeitskräfte jeder Zeit als solche identifizierbar sind. Die spe-zifischen Zutrittsregelungen für Shell Liegenschaften sind zu beachten.

 

4. QHSSE Unterweisung

Der AN ist verpflichtet seine Mitarbeiter hinsichtlich der allgemeinen, örtlichen und der QHSSE Vorschriften des Auftraggebers („AG“) zu unterweisen.

 

5. Regelmäßige Meldung der Personalstärke und der geleisteten Arbeitsstunden

Der AN hat regelmäßig - nach Vorgabe des AG - alle im Zusammenhang mit der Ausführung der beauftragten Tä-tigkeiten eingesetzten Arbeitskräfte und die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden dem AG schriftlich anzuzeigen.

 

6. Meldung von QHSSE Ereignissen

Der AN hat alle im Zusammenhang mit der Ausführung der beauftragten Tätigkeit stehenden QHSSE Ereignisse einschließlich der Unfälle und Erkrankungen nach Vorgaben des AG, dem AG unverzüglich zu melden.

 

7. Überprüfung der Einhaltung der QHSSE Vorschriften

Der AG behält sich vor, die Ausführung der Arbeiten auf Einhaltung der QHSSE Anforderungen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte überprüfen zu lassen und Inspektionen/Audits beim AN durchzuführen. Der AN akzep-tiert die Durchführung von Inspektionen/Audits an eigenen Betriebsstätten.

 

8. Umgang mit Abweichungen (Korrekturmaßnahmen)

Der AG bzw. von ihm beauftragte Dritte sind berechtigt, bei Abweichungen von den oben genannten Vorgehens-weisen oder bei Auftreten von QHSSE relevanten Mängeln, die Arbeiten zu unterbrechen, einzustellen und/oder auf Abhilfe zu dringen.

 

9. Beauftragung von Subunternehmen

Der AN hat dem AG alle nachgeordneten AN / Erfüllungsgehilfen usw. zu melden und dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die oben beschriebenen Punkte 1 bis 8 verbindlich beachten und während ihrer Tätigkeit einhalten.

 

10. Ergänzende Vertragsbedingungen

Standort- oder einheitenspezifische Anforderungen sind in ergänzenden Vertragsbedingungen aufgeführt.

 

Allgemeine Vertragsbedingungen QHSSE (PDF, 69KB)

 

  AGB | Datenschutz | Impressum  
 

 

Die Verwendung und das Kopieren von Inhalten dieser Seite unterliegen unseren Geschäftsbedingungen.

Lesen Sie bitte auch unsere Datenschutzerklärung.